Nachlasssicherung; Sicherungsmaßnahmen
Beschreibung
Das Nachlassgericht ist nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, vorübergehend von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen, wenn
In Bayern besteht gemäß Art. 37 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Ermittlung von Erben. Von der Erbenermittlung kann allerdings abgesehen werden, wenn zum Nachlass kein Grundstück gehört und nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass der Wert des Nachlasses die Beerdigungskosten nicht übersteigt.
- ein Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen besteht (etwa wegen des Umfangs des Nachlasses) und
- die Person des Erben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unbekannt ist oder der bekannte Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.
- die Hinterlegung von Geldbeträgen oder Kostbarkeiten
- die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- Ermittlungen über den Nachlassbestand
- die Sperrung von Konten
- die Anordnung des Verkaufs verderblicher Waren.
In Bayern besteht gemäß Art. 37 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Ermittlung von Erben. Von der Erbenermittlung kann allerdings abgesehen werden, wenn zum Nachlass kein Grundstück gehört und nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass der Wert des Nachlasses die Beerdigungskosten nicht übersteigt.
Verwandte Leistungen
Zuständiges Amt
Amtsgericht Kitzingen
Hausanschrift
Friedenstr. 3a
97318 Kitzingen
Postanschrift
Postfach 640
97308 Kitzingen
Fon:
+49 9321 7006-0Fax:
+49 9321 7006-174Email:
E-Mail schreibenAktuelles
Alle wichtigen Nachrichten und Meldungen der Gemeinde Rödelsee!
Anfahrt und Lage
So finden Sie zu uns
Erweiterte Suche
Sie haben eine Veranstaltung, einen Verein oder eine Firma gesucht?
Dann nutzen Sie bitte unsere spezielle Suche in den jeweiligen Rubriken.