Gemeinde Rödelsee

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Aktuelles aus der Gemeinde

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)

Erlass einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kitzingen zur befristeten Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zweiter und dritter Ordnung sowie zur befristeten Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Kitzingen.
Das Landratsamt Kitzingen erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3, 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) folgende
Allgemeinverfügung
1.
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG sowie der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 WHG zur Entnahme von Wasser aus allen Oberflächengewässern der II. und III. Ordnung (alle Gewässer außer dem Main) ist in allen Gemeinden des Landkreises Kitzingen untersagt.
2.
Das Landratsamt Kitzingen - untere Wasserrechtsbehörde - kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
3.
Das Entnahmeverbot gilt nicht für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde, für die Entnahme mit Handschöpfgefäßen mittels Eimer oder Gießkanne ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen sowie für die Entnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG und Entnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG.
4.
Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.
5.
Diese Allgemeinverfügung wird bis einschließlich 31.08.2026 befristet.
6.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Kitzingen als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG).
Hinweis:
Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5, Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung liegt im Landratsamt Kitzingen, Untere Wasserrechtsbehörde, Zimmer 8.83.11, Kaiserstraße 4, 97318 Kitzingen zur Einsicht aus. Sie kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten des Landratsamtes eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Kitzingen, den 23.07.2026
Untere Wasserrechtsbehörde Landratsamt Kitzingen

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